Sofortiger Stopp jeglicher Wasserentnahmen aus dem Großen Seddiner See

Der Zustand des Großen Seddiner Sees im Sommer 2021 kann nur mit sehr krank umschrieben werden. Jeder Mensch in diesem Zustand würde sich auf der Intensivstation eines Krankenhauses befinden.

Wasserentnahmen aus dem Großen Seddiner See haben eine lange Tradition. Sie begannen in den sechziger Jahren des letzten Jahrhunderts mit der Wasserwiederauffüllung des lehrgepumpten Kähnsdorfer Sees und dauern mit einigen Unterbrechungen bis heute an. Ob es vergleichbares mit anderen Brandenburger Seen gibt, kann ich nicht sagen. Waage aber die These: nicht! Den Wasserentnahmen, die über einen längeren Zeitraum stattfanden beziehungsweise noch heute stattfinden habe ich wegen ihrer eventuellen Einzigartigkeit im Land Brandenburg mit Blick auf die anderen Brandenburger Seen in dieser Homepage einen eigenen Gliederungspunkt gewidmet.

Die aktuelle Wasserentnahme aus dem Großen Seddiner See soll im Folgenden aus rechtlicher Sicht betrachtet werden. Zu den Mengen und Detailvereinbarungen siehe den Gliederungspunkt Wasserentnahmen aus dem Großen Seddiner See.

Die Lizenz zu einer Wasserentnahme durch den Golf- und Country Club Seddiner See wurde im Jahr 2001 erteilt. Die Entnahmedauer beträgt 25 Jahre. 25 Jahre sind ein langer Zeitraum. Diese Lizenz hat in meiner Einschätzung rechtlichen Bestand. Ist nicht ohne weiteres zu kippen. Moralische Bedenken zählen nicht.

In den vergangenen Jahren wurde mindestens zweimal vom Landkreis Potsdam Mittelmark ein Wasserentnahmeverbot für die Seen im Landkreis ausgesprochen. Betrafen somit auch die Seddiner Seen. Diese Verbote dauerten immer nur einige Wochen. 

Erst in jüngerer Zeit ist ein rechtlicher Rahmen geschaffen worden, um Wasserentnahmeanpassungen durchführen zu können. Im Landesniedrigwasserkonzept Brandenburg sind im Gliederungspunkt „4.3 Rechtsgrundlagen/Vollzugshilfen“ für die Wasserbehörden im Abschnitt „Anpassung von Erlaubnissen“ Arbeits- und Entscheidungshilfen gegeben worden. Es heißt wörtlich:

„Erlaubnisse und Bewilligungen sind durch die Wasserbehörde regelmäßig zu überwachen und bei Bedarf anzupassen (§ 100 Absatz 2 WHG). Eine nachträgliche Beschränkung von Erlaubnissen ist durch nachträgliche Inhalts- und Nebenbestimmungen gemäß Absatz 1 WHG möglich, insbesondere bei zusätzlichen Maßnahmen zum Monitoring durch den Gewässerbenutzer oder zur sparsamen Verwendung des genutzten Wassers (zum Beispiel Kreislaufführung). Das gilt auch für alte Rechte und alte Befugnisse (§ 20 Absatz 2 Satz 3 i. V. m. § 13 Absatz 2 BbgWHG.

Eine weitere Option für die Wasserbehörde ist der Widerruf einer Erlaubnis gemäß § 18 Absatz 1 WHG in Verbindung mit § 29 Absatz 2 BbgWG.“1

Ob diese Möglichkeiten die rechtliche Kraft haben, ein relativ altes Recht zu beenden weiß ich nicht. Vom Bauchgefühl her, ich bin kein Jurist, sage ich nein.

Der Golf- und Country Club Seddiner See hat in einem „Faktenpapier“2 in 13 Gliederungspunkten mit Datenmaterial seinen Standpunkt veröffentlicht und sich verteidigt.

Im Gliederungspunkt 7 wird sinngemäß ausgeführt: Nach der Unteren Wasserbehörde wird durch den auf dem Golfplatz fallenden Niederschlag, der dort versickern, eine erhebliche Menge Grundwasser neu gebildet und dem See zugeführt. Es sind durchschnittlich rund 114 000 bis 139 000 Kubikmeter pro Jahr. Die Golfanlage produziert somit deutlich mehr Grundwasser als sie dem See entnimmt.

Im Gliederungspunkt 8 wird der Wasserverlust des Großen Seddiner Sees, der durch die Golfanlage verursacht wird, mit unter 10% angegeben. Das bedeutet, das der Wasserverlust des Großen Seddiner Sees zu mehr als 90% durch andere Faktoren bedingt ist.

Im Gliederungspunkt 12 wird ausgeführt: „Die G&CC Seddiner See AG bemüht sich bereits seit vielen Jahren mit dem Einsatz innovativer Technologien um eine Reduzierung des Wasserverbrauchs, auch aus wirtschaftlichen Gründen: 100 000 Kubikmeter Beregnungswasser kosten die Golfanlage rund 80.000 Euro.“

In einer E-Mail des ehemaligen Geschäftsführers des Golf Clubs vom 23. Januar 2021 steht: „Wir sind mit der Unteren Wasserbehörde schon sei längerer Zeit in Kontakt, um hier vorfristig eine andere Lösung zu finden“.

Eine sofortige Beendigung von Wasserentnahmen aus dem Großen Seddiner See wäre ein Schritt in die richtige Richtung und würde wohl mit viel Applaus von den Menschen vor Ort zur Kenntnis genommen werden. Die rechtlichen Hürden sind aber nicht durch moralische Aspekte so einfach außer Kraft zu setzen. 

1 Landesniedrigwasserkonzept vorgestellt vom Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz auf einer Pressekonferenz am 15.2.2021.
2 „Fakten zum Großen Seddiner See und zur Beregnung der Golfanlage“, veröffentlich unter anderem auf der Homepage des Golfclubs.

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